FAQ

Betriebskosten

Die noch nicht über Funk ablesbaren Heizkostenverteiler in unserem Bestand können regelmäßig abgelesen werden. Der Vorjahreswert bleibt erhalten und ist mit der Abrechnung vergleichbar. Die abgelesenen Einheiten können direkt verwendet werden.

Anders ist die Darstellung der Einheiten bei den Funkheizkostenverteilern. Hier ist die Programmierung noch nicht automatisch gegeben. Eine Umrechnung erfolgt in der Heizkostenabrechnung und wird auf dieser dargestellt. 

Zum Teil werden in unseren Häusern Installationssysteme betrieben, bei denen im Heizkreis keine vollständige Trennung von Vor- und Rücklauf erfolgt. Bei dieser Beheizung ergibt sich die Besonderheit, dass über frei an der Wand geführte Rohrleitungen bereits eine bestimmte systembedingte und gewünschte Wärmeabgabe auch über den Heizkörper erfolgt, die vom Nutzer nicht regelbar ist, die so genannte Grundversorgung. Diese Erwärmung und die daraus unter Umständen resultierende Rückerwärmung auf den Heizkörper wird auch nicht durch den Einbau von Thermostatventilen mit einer so genannten „O“-Regelung verhindert. 

Dies entspricht dem Stand der Technik und wird entsprechend den Vorgaben der Betriebskostenverordnung berücksichtigt. Es erfolgt eine Abrechnung der Heizkosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Wohnfläche. 

 

Zu den Grundkosten zählen z.B. die Bereitstellungskosten für Warmwasser, Wartungskosten, Rohrleitungsverluste und Kosten, die auch ohne Wärmeabnahme in einer Wohnung entstehen.

Der Grundkostenanteil für die Heizung und die Warmwasserbereitung liegt zwischen 30% und 50% gemäß HeizkostenV. Dies ist abhängig von der Bauweise des Gebäudes. Die Verteilung dieser Kosten nach m² bzw. der Nutzfläche dient dazu, dass z. B. auch bei Nullverbrauch jeder Nutzer einen Anteil zu zahlen hat und somit ein gewisser Ausgleich geschaffen wird.

Gleichzeitig wird damit ein Ausgleich zu ungünstigeren gelegenen Wohnungen geschaffen (Dachgeschoss, Kellerwohnung oder Randwohnung). Die Festlegung des Prozentsatzes macht der Eigentümer, welcher in der Regel auch für die angefallenen Grundkosten bei leerstehenden Wohnungen aufkommt.

Dies entspricht dem Stand der Technik und wird entsprechend den Vorgaben der Betriebskostenverordnung berücksichtigt. Es erfolgt eine Abrechnung der Heizkosten zu 50 % nach Verbrauch und zu 50 % nach Wohnfläche. 

Der mit Mess- oder Verteilgeräten ermittelte und abgerechnete Verbrauch in einer Abrechnung wird Verbrauchskosten genannt. Im Gegensatz zu den Grundkosten kann der Nutzer diesen Anteil durch sein eigenes Verhalten erheblich beeinflussen.

Für Verbrauchseinheiten gibt es keine pauschalen Preise. Diesen Preis kann man erst mit der Abrechnung ermitteln, wobei uns die Hausverwaltung die Kosten für die Heizung dem Messdienst mitteilt. Erst nach der zusätzlichen Auswertung aller Ableseergebnisse steht der Kostenanteil einer Wohnung fest.

Bei der jährlichen Heizkostenabrechnung wird das Prinzip der relativen Verteilung der Kosten angewandt. Einmal im Jahr teilt die Hausverwaltung dem Messdienst die angefallenen Kosten der Liegenschaft mit. Diese Kosten werden nun vom Messdienst summiert und nach einem genauen Schema auf die Nutzer verteilt (Grundkosten nach Nutzfläche und Verbrauchskosten nach Einheiten). Hierbei ist ersichtlich, dass diverse Komponenten an der Abrechnung beteiligt sind.

So beeinflussen u.a. die Kosten für den Brennstoff als auch der Einkaufszeitpunkt die Abrechnung. Auch der Einfluss von leerstehenden Wohnungen wirkt sich mit aus. Diese Einflussfaktoren sind der Grund dafür, dass sich der Preis je verrechneten Einheit oder je Quadratmeter Fläche jährlich ändert.

Unterschiede in der Heizkostenabrechnung innerhalb eines Gebäudes bis zum 6fachen sind durchaus möglich und kommen immer wieder vor. Maßgeblich ist dafür das eigene Verbrauchsverhalten. Aber die Höhe der Heizkosten wird nicht nur davon bestimmt. Auch die Wohnlage im Gebäude und die nachbarlichen Heizgewohnheiten spielen eine bedeutende Rolle.

Wohnungen im Dachgeschoss und Wohnungen mit überdurchschnittlich vielen Außenwänden haben zwangsläufig einen höheren Wärmeverbrauch, als Wohnungen in Mittellage. Durch die Verteilung von Grundkosten in der Abrechnung gemäß der Nutzfläche wird dieser Nachteil zwar gemildert, völlig zu eliminieren ist er aber nicht. Es ist nicht zulässig, benachteiligte Wohnlagen durch Gutschriften im Rahmen der Heizkostenabrechnung zu entlasten.

Die Kosten hängen u.a. von den allgemeinen Energiekosten ab. Das bedeutet, dass bei einer Preissteigerung z.B. für Erdgas oder Heizöl auch höhere Kosten entstehen, welche in Summe die leicht gesunkenen Verbrauchseinheiten überwiegen können.

Die Höhe der Vorauszahlung wird jedes Jahr neu berechnet. Basis für die Berechnung bildet die Heizkostenabrechnung aus dem Vorjahr. Hatte der Nutzer im Jahr zuvor hohe Nachzahlungen, erhöhen die Vermieter gegebenenfalls die Vorauszahlungen. Aber nicht nur der eigene Verbrauch beeinflusst, wie hoch die Vorauszahlungen sind. Auch schwankende Energiepreise und Außentemperaturen haben Einfluss. Übrigens: Auch die Nutzer können eine Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen erbitten.

Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.

Beträgt die Fläche der fehlenden Wohnungen mehr als 25 % der Gesamtfläche, muss die Abrechnung nach Quadratmetern erfolgen.

Die neue Treppenhausreinigung wird  wirtschaftlich und ressourcenschonend durch ein von uns beauftragtes Unternehmen durchgeführt.

Der klassische Hausputz mit Kehrbesen und Nasswischen mit Baumwollbezügen war gestern. Heute arbeiten moderne Gebäudereiniger mit vorgetränkten Microfaserbezügen im einstufigen Reinigungssystem. Diese garantieren eine hohe Aufnahmefähigkeit für Flüssigkeiten, ein maximales Hygieneniveau und keine Schmutzverschleppung. Die engmaschigen Microfasermöppe gewährleisten ebenso eine hervorragende Staubbindung.

Mit dieser Methode wird die Arbeit der Reinigungskräfte wesentlich erleichtert. Durch sofort einsetzbare Textilien ohne aufwendiges Befeuchten, Auspressen oder Ausspülen ermöglicht dies ein ergonomisches und ermüdungsfreies Arbeiten.

Zum Einsatz kommen moderne, ökologisch abbaubare Reinigungsmittel. Es wird nur die tatsächliche Menge an Reinigungslösung verbraucht. Da außerdem das zeitaufwendige Auswaschen und Auspressen der Reinigungstextilien entfällt, bedeute das nicht nur ein Plus an Effizienz, sondern schont auch unsere Ressourcen und die Umwelt.

Durch einen häufigen Wechsel der Tücher (auf jeder Etage wird ein sauberer Microfasermopp verwendet) wird vermieden, dass der Schmutz so von der oberen Etage auf alle anderen unteren Etagen übertragen wird.

In diesem Sinne freuen wir uns, dass wir mit der Umstellung unserer Treppenhausreinigung nicht nur den Großteil unserer Mitglieder von überhöhten Betriebskosten entlasten, sondern auch einen Beitrag zum ressourcenschonenden Umgang mit der uns anvertrauten Welt leisten.

Der Gesetzgeber führte im Jahr 2021 die CO₂-Steuer auf fossile Brennstoffe ein. Diese Steuer gilt u. a. auch für den Verkehrsbereich also z. B. für Diesel und Benzin. Bei vermieteten Wohnungen waren diese CO₂-Kosten bisher ausschließlich durch den Mieter zu zahlen. Mit dem CO₂KostAufG, welches am 01.01.2023 in Kraft trat, werden nun auch die Vermieter an diesen Kosten beteiligt und die Mieter entlastet. Die Vermieter erhalten hiermit einen finanziellen Anreiz, ihren Gebäudebestand zu modernisieren. Die Mieter sollen durch die CO₂-Abgabe zu einem sparsameren Umgang mit Energie motiviert werden. Beides trägt zu einem reduzierten CO₂-Ausstoß zugunsten der Umwelt bei.

Das CO₂KostAufG ist erstmals für Abrechnungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen. Für alle Brennstoffe, die bereits vor dem 01.01.2023 geliefert und bezahlt wurden, erfolgt keine CO₂-Kostenaufteilung, auch wenn diese Brennstoffe erst in Abrechnungszeiträumen ab dem 01.01.2023 oder später verbraucht wurden. Dies kann z. B. bei Heizungen mit Heizöl der Fall sein.

Das CO₂KostAufG gilt gemäß § 2 ausdrücklich auch für alle Formen der Wärmelieferung. Ob diese als Nahwärme, Fernwärme oder Contracting bezeichnet werden, ist insoweit irrelevant. Von der CO₂-Kostenaufteilung ausgenommen sind lediglich Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Durch diese Einschränkung sollen Fehlanreize hinsichtlich des Anschlusses an Wärmenetze vermieden werden.

Auf der Energieabrechnung des Versorgers ist verpflichtend die mit der Brennstofflieferung verbundene CO₂-Menge in kg auszuweisen. Die CO₂-Menge wird durch die Gesamtwohnfläche der Liegenschaft geteilt. Anhand dieses CO₂-Ausstoßes pro m2 Wohnfläche und Jahr (kg CO₂/m²/a) wird die Liegenschaft in ein 10-Stufenmodell eingeordnet. Aus der Einordnung zu einer der 10 Stufen ergibt sich die prozentuale Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter. Je geringer der CO₂-Ausstoß pro m² Wohnfläche und Jahr ist, desto geringer ist der prozentuale Vermieteranteil an den CO₂-Kosten. Die gesamten Mieter-CO₂-Kosten sind gemäß des individuellen Wärme- und Warmwasserverbrauchs auf die einzelnen Mieter zu verteilen.

Das 10-Stufenmodell wird bei Wohngebäuden und gemischt genutzten Gebäuden (Anteil Gewerbefläche < 50%) angewendet.

Bei Nichtwohngebäuden (Anteil Gewerbefläche ab 50%) findet eine 50/50-Aufteilung der CO₂-Kosten statt.

Liegen gemäß § 9 CO₂KostAufG öffentlich-rechtliche Beschränkungen für die energetische Verbesserung des Gebäudes (z. B. Denkmalschutz) oder die genutzte Wärmeerzeugungstechnologie (z. B. Anschluss- und Benutzungszwang Fernwärme) vor, so gelten Sonderregelungen. In diesen Fällen steht dem Vermieter kein freies Wahlrecht zur Verfügung, sodass der Modernisierungsanreiz, der durch das CO₂KostAufG gesetzt werden soll, nicht erreicht werden kann. Trifft eine der genannten Beschränkungen zu, so ist der prozentuale Anteil des Vermieters an den CO₂-Kosten um die Hälfte zu reduzieren. Bestehen sowohl Beschränkungen für die energetische Verbesserung des Gebäudes als auch für die genutzte Wärmeerzeugungstechnologie, entfällt der Vermieteranteil an den CO₂-Kosten vollständig (d. h. 100% Mieteranteil).

Das CO₂KostAufG beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Wohnungseigentümergemeinschaften sind in dem Gesetz nicht explizit angesprochen. Allerdings gilt das Gesetz im Verhältnis zwischen dem vermietenden Sondereigentümer und dem Mieter seiner Sondereigentumseinheit. Daher empfiehlt sich ein Ausweis des auf den Mieter und den Vermieter entfallenden Anteils in der Einzelabrechnung für jede Wohnung in der WEG. Zum einen muss der auf den Mieter entfallende Anteil ohnehin gemäß § 7 Abs. 3 CO₂KostAufG ausgewiesen werden.

Zum anderen kann der auf den Vermieter entfallende Anteil dann vom Vermieter als nichtumlagefähige Kostenposition von den Heizkosten abgesetzt werden.

Ja, die Kosten für die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter gehören gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV bzw. § 2 Nr. 4 a) Betriebskostenverordnung zu den umlegbaren Betriebskosten der zentralen Heizungsanlage (Kosten der Berechnung und Aufteilung).

Wenn Vermietende gemäß der Heizkostenverordnung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet sind, dann besteht auch die Pflicht zur Umsetzung des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes.

Ja, der Mieter erhält das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3% zu kürzen (vgl. § 7 Abs. 4 CO₂KostAufG).

Mitgliedschaften

Auch wenn niemand gern an den Tod eines Familienmitgliedes denkt, gibt es Dinge, die man in solchen Fällen erledigen muss. Denn nach dem Tod eines unserer Mitglieder gilt es nicht nur, dessen Wohnung aufzulösen. Auch sollte bedacht werden, was beispielsweis mit seinen Geschäftsanteilen geschieht. 

Es ist wichtig, dass wir über den Tod informiert werden, damit wir unsere Daten anpassen können. Dazu genügt die Vorlage des Erbscheins. 

War der/die Verstorbene Mitglied unserer Genossenschaft ist zu klären, was mit den Genossenschaftsanteilen passiert. Hierzu muss eine Legitimation durch einen Erbschein oder ein Testament erfolgen. 

Möchte der Partner weiter in der Wohnung leben und ist noch nicht Mitglied unserer Genossenschaft, so muss die Mitgliedschaft begründet und müssen gegebenenfalls die Anteile übertragen werden. Dies geht auch ohne Vorlage eines Erbscheines, wenn das Mitglied schon zu Lebzeiten festlegt, wer die Anteile erhalten soll. Dazu muss uns eine handschriftliche Willenserklärung des Verstorbenen vorliegen. Darin muss ersichtlich sein, an wen das entsprechende Geschäftsguthaben ausgezahlt werden soll. Zwingend notwendig ist es, dass eine zweite Person diese Erklärung gegenzeichnet. Dies muss nicht unbedingt ein Notar sein. Auch der zuständige Wohnungsverwalter oder ein Mitarbeiter unseres Teams stehen hier zur Verfügung.

Eine Musterwillenserklärung sowie das dazugehörige Merkblatt erhalten sie unserer Geschäftsstelle in der Geußnitzer Straße 73 in Zeitz. Natürlich stehen wir Ihnen auch jederzeit telefonisch für Fragen rund um die Mitgliedschaft zur Verfügung.

Seit einigen Jahren werden unsere Mitglieder am Unternehmenserfolg der Wohnungsggenossenschatt “1. Mai” eG beteiligt. Dies erfolgt über die Ausschüttung der Dividende.

Wir gewähren Ihnen, gemäß der gesetzlichen Vorgaben für die erstmalige Zeichnung von Geschäftsanteilen an unserer Genossenschaft, Wohnungsbauprämie.

Außerdem erhalten Sie mit unserer Mitgliedskarte attraktive Vorteile bei unseren Partnern.

 

Bei Auszug müssen alle nachträglich eingebrachten Einrichtungen entfernt werden, d. h. die Wohnung muss komplett geräumt sein. Deckenplatten und Paneele sowie in Eigenleistung verlegte Teppichbeläge müssen ebenfalls entfernt werden. Private, fachmännisch ausgeführte Arbeiten, z. B. angebrachte Jalousien oder modernisierte Bäder können ggf. durch den Vermieter, ohne Zahlung einer Aufwandsentschädigung übernommen werden.

Die Renovierung muss vertragsgemäß und fachmännisch erfolgt sein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Bohrlöcher verschlossen sind und der Anstrich der Tapeten flächendeckend (ohne Schattierungen) erfolgt ist. Bei der Farbgebung können nur neutrale, gedeckte Farbtöne berücksichtigt werden.

Merkblatt Checkliste

DDR-Verträge:
Der Begriff „besenrein“, der in manchen Mietverträgen aus DDR-Zeiten noch vorzufinden ist, regelt nicht die malermäßige Instandhaltung. Vielmehr  wird durch die Formulierung „besenrein“ darauf hingewiesen, dass die Wohnung geräumt sein muss.

Sofern keine zusätzliche Regelung zur malermäßigen Instandhaltung getroffen wurde, dürfen die Tapeten an den Wänden verbleiben.

Die Ausnahme bilden jedoch Tapeten, die übermäßig abgenutzt oder beschädigt, z. B. eingerissen, nicht durchgängig renoviert oder stark vergilbt sind. Hier gelten die Hinweise zum Schadenersatz in unserem Merkblatt Schönheitsreparaturen.

Merkblatt Schönheitsreparaturen

Legionellenprüfung nach §14 der TrinkwV

Die neue Trinkwasserverordnung sieht bei gewerblicher Tätigkeit im Sinne der TrinkwV eine regelmäßige, mindestens alle drei Jahre durchzuführende Untersuchung der Warmwasserversorgung auf Legionellen vor (Untersuchungspflicht nach § 14 TrinkwV). Betroffen sind alle Eigentümer und Verwalter von vermieteten Mehrfamilienhäusern mit einer zentralen Trinkwassererwärmungsanlage mit einem Speichervolumen von mehr als 400 l und / oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen Trinkwassererwärmer und der weitest entfernten Zapfstelle. Die Untersuchungspflicht besteht bereits, wenn nur eine Wohnung einer Eigentümergemeinschaft vermietet ist.

Legionellen sind Bakterien, die sich überall in Süßwasser entwickeln können – in Trinkleitungen, in Anlagen zur Trinkwassererwärmung, in Klimaanlagen und Whirlpools. Legionellen vermehren sich bei Wassertemperaturen zwischen 25-55 °C. Eine direkte Gefährdung durch das Trinken von legionellenhaltigem Wasser besteht in der Regel nicht. Erst wenn das Wasser in versprühter Form als Aerosol in die Lungen gelangt (z. B. beim Duschen, in klimatisierten Räumen mit Sprühbefeuchtung o. ä.) kann es zu grippeähnlichen Erkrankungen wie dem Pontiac-Fieber bis hin zu schwer verlaufenden Lungenentzündungen kommen. Besonders gefährdet sind ältere Personen und Kleinkinder.

Die Zahl der Probenahmestellen richtet sich nach der Größe des Objektes. In der Regel wird das Trinkwasser an folgenden Stellen beprobt: • am Ausgang des Warmwasserbereiters (Warmwasservorlauf) • am Ende der Zirkulationsleitung bzw. vor dem Wiedereintritt in den Warmwasserspeicher (Warmwasserrücklauf) • am Ende jeder Steigleitung (an der vom Warmwasserbereiter entferntesten Entnahmestelle) Für die Untersuchung müssen geeignete Probenahmestellen zur Verfügung gehaltenwerden, z. B. Wasserhähne in den Wohnungen und geeignete Probenahmeventile am Warmwasserspeicher.Die Probenahme hat durch zertifizierte Personen zu erfolgen. Da für die Probenahme die Wohnungen der betroffenen Mieter betreten werden müssen, sollten diese über den Termin rechtzeitig informiert werden. Die anschließende Untersuchung der Proben auf Legionellen darf ausschließlich durch hierfür staatlich zugelassene Laboratorien erfolgen. Eine Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes führt zu einer Meldepflicht an das Gesundheitsamt.

Rauchmelder

Ein Rauchmelder ist ein unabhängiges elektronisches Gerät, das die Fähigkeit besitzt, Rauchentwicklung festzustellen (Rauchsensor) und einen akustischen Alarm auszulösen (Sirene). Er warnt so frühzeitig vor Feuer, und die Bewohner gewinnen kostbare Zeit, sich in Sicherheit zu bringen und Hilfe herbeizurufen.

Die Anzahl der Rauchmelder, die in Haushalten angebracht werden sollten, hängt ganz von den Gegebenheiten vor Ort ab. Brände können überall entstehen. Es gilt also: Je mehr Rauchmelder vorhanden sind, desto sicherer beziehungsweise früher ist die Warnung bei Rauchentwicklung.

Rauchmelder werden bei uns nach der DIN montiert, dass heißt in alle Fluchtwege (auch Räume die als Fluchtweg dienen) und in alle Schlafräume.

Die kleine Anzeigeleuchte blinkt regelmäßig (ca. alle 48 sec.), um anzuzeigen, dass der Rauchmelder funktionstüchtig ist. Diese Kontrollleuchte dimmt ihre Helligkeit selbstständig von 22:00 bis 06:00 Uhr.

Der Rauchmelder HEKATRON GENIUS H verfügt über fest eingebaute Langzeitbatterien, die über die gesamte Lebensdauer (10 Jahre!) des Gerätes funktionieren und nicht gewechselt werden müssen.

Seit 2003 gibt es die DIN 14676. Diese Norm legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Die Geräteanforderungen sind in der DIN EN 14604 geregelt.

Wartung – Aktive Serviceprognose

Der Rauchmelder verfügt über eine Verschmutzungsprognose. Wird der Funktionstest am HEKATRON GENIUS H durchgeführt, prüft die intelligente Elektronik den Verschmutzungsgrad für die nächsten 15 Monate. Das gibt Sicherheit bis zum nächsten Wartungsintervall.

Echt-Alarm-Garantie

Der eingesetzte Rauchmelder gewährt mit HEKATRON als führenden deutschen Hersteller von Rauchmeldern aufgrund der hohen Produktqualität der neuen Rauchmeldergeneration GENIUS H die Garantie, dass bei normaler Nutzung keine Fehlalarme auftreten! Die „Echt-Alarm-Garantie“ und die Gerätegarantie haben bei Erfüllung der Garantiebedingungen eine Laufzeit von 10 Jahren!

Nutzerinformation (Infoblatt)

Jährliche Prüfung nach DIN 14676

Besonders komfortabel und kostengünstig erledigt BRUNAT-METRONA die jährliche Prüfung der Rauchmelder bei der Hauptablesung der Verbrauchserfassungsgeräte für die Heiz- und Wasserkostenabrechnung.

Der angebotene Rauchmelder arbeitet nach dem bewährten Streulichtprinzip. Erreicht die Rauchdichte eine bestimmte Konzentration, wird ein Lichtstrahl im Gerät durch Reflektion auf eine Fotozelle gelenkt und löst den akustischen Alarm aus.

Kabelnetz

Digital Zuhause erleben – Mein Zuhause…

Unsere Wohnungen sind auf das modernste digital und multimedial ausgestattet.

Bei uns ist das Kabelfernsehen bereits in der Gesamtmiete enthalten. Wir bieten Ihnen damit die Möglichkeit, eine Vielzahl an abwechslungsreichen TV- und Radioprogrammen in hervorragender Qualität über den Kabelanschluss Ihrer Wohnung zu genießen. Mit Ihrem Kabelanschluss können Sie noch weitere attraktive Angebote nutzen, wie superschnell im Internet zu surfen oder günstig zu telefonieren. Sie sehen: Wir bieten Ihnen zukunftsfähige Technik für Ihr Zuhause

Fernsehversorgung

Bis zu 100 TV Sender und zahlreiche Radiosender in digitaler und HD Qualität

Zusätzliche Senderpakete mit weiteren attraktiven HD –Sendern und außergewöhnlichen Themenwelten

Digitaler HD-Video –Recorder für flexibles Fernsehen – mit großem Speicherplatz für viele Aufnahmen und weiteren attraktiven Funktionen

Internet & Phone

Leistungsstarkes Internet mit bis zu 200 Mbit/s im Download

Attraktive Internet- Angebote

Günstige Telefonie- Option

 kabel2

Bei Fragen steht Ihnen ein Ansprechpartner von Vodafone Kabel Deutschland jederzeit zur Verfügung. Für eine individuelle Terminvereinbarung rufen Sie einfach an.

Service-Telefon: 0800 526 66 25

Oder besuchen Sie uns in unserem Direktvertribe Privatkunden Büro

Käthe-Niederkirchner-Str. 38 (Zimmer 104)

06712 Zeitz

Öffnungszeiten:

Dienstag von 14.00 – 17.00 Uhr

Donnerstag von 10.00 – 15.00 Uhr

Infoflyer

www.kabeldeutschland.de

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